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Satzung

Satzung des Vereins „Ortsverein Spindlersfeld/Köllnische Vorstadt“

Satzungsneufassung als Anlage zum Protokoll der MVV vom 10.12.2018

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Ortsverein Spindlersfeld/Köllnische Vorstadt“ nach seiner
Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 3 Eintragung
Der Verein „Ortsverein Spindlersfeld/Köllnische Vorstadt“ soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.

§ 4 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die regionale Förderung von Kunst und Kultur, die  Umweltschutzförderung, die Förderung bürgerlicher Eigenverantwortung und bürgerlicher Selbsthilfe für Pflege und Verbesserungen im öffentlichen Raum  sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Überparteiliche, politisch ungebundene, vorrangig sachlich orientierte Handlungsorientierung
  • Durchführung von öffentlichen Vorträgen, Ausstellungen zur o. g. Förderungs-Thematik Aussprachen mit und
    Anträge an Vertreter der Öffentlichkeit, Behörden und Abgeordnete
  • Durchführung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen für die Bürger
  • Aufbau von und Teilnahme an Bürgerforen, Gesprächsrunden und Bürgerausschüssen
  • Aufwertung und regelmäßige Pflege von lokalen Grünanlagen und öffentlichen Plätzen
  • Aufbau und Pflege eines historischen Archivs für wichtige zeitgenössische Dokumente
  • Zuarbeit für wissenschaftliche und denkmalschutzorientierte Studien in der Region
  • Aufbereitung von historischen Fakten für Presse, Rundfunk/TV, Tourismus, Behörden
  • Aufbau und Pflege der Vereinswebsite für historisch und aktuell  geprägte Öffentlichkeitsarbeit

§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt.
(2) Das Mindestalter für den Eintritt in den Verein ist das vollendete 14. Lebensjahr.
(3) Die Meldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von einem Monat über den Antrag. Der Eintritt ist mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) durch Kündigung jeweils zum Monatsende.
c) durch Ausschluß, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.
d) automatisch bei einem Zahlungsvollzug der Mitgliedsbeiträge von 6 Monaten.
Vor einem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
Dieses kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

§ 8 Fördermitgliedschaft
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Ein Fördermitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden und hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Jedes Mitglied hat einen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fälligen Beitrag bis spätestens zum 31. März zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag wird erst für Mitglieder ab 18 Jahren fällig.

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand /Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ist für die Annahme des Jahresberichtes bzw. des Etats zuständig. Durch die MVV erfolgt die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
(3) Bei einem Votum von mindestens 10 % der Mitgliederversammlung für Neuwahlen, sind Neuwahlen anzusetzen. Dieses Votum kann jedoch frühestens nach 2 Jahren erfolgen.
(4) Die Wahl erfolgt für jedes zu besetzende Amt einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(5) Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus dem/der ersten Vorsitzenden, mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer/einem Schatzmeister/in.
Die Höchstzahl des Vorstandes sind 5 Personen.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (Vertretungsberechtigung).
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der restliche Vorstand berechtigt eine Person in den Vorstand zu kooptieren, welches dann mit vollen Rechten und Pflichten agiert.
(8) Die MVV findet mindestens einmal jährlich statt.
(9) Die MVV ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung mittels Email oder Brief durch den Vorstand einzuberufen.
(10) Die Protokolle der MVV werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

§ 12 Änderung der Satzung
(1) Änderung der Satzung können mit einer Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Mitglieder einer MVV beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen Bestandteil der Einladung zur MVV sein. Die Anträge müssen beim Vorstand spätestens 10 Tage vor Ladungsfrist eingegangen sein.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Heimatverein Köpenick e.V., solange dieser gemeinnützig ist, ansonsten an das Kulturamt Treptow Köpenick, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzungsneufassung tritt in Kraft mit der Mitgliederversammlung vom 10.12.2018.

§ 15 Eintragung des Vereines/Erreichung Gemeinnützigkeit
Um die Eintragung des Vereins im Registergericht und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu erreichen ist der Vorstand berechtigt redaktionelle Änderungen in der Satzung vorzunehmen und über den Notar beim Gericht und Finanzamt einzureichen. § 15 entfällt in der Satzung wenn die Eintragung und Gemeinnützigkeit erreicht wurde.